Seit Juni 2025 gilt das BFSG. Erfüllt deine Seite das Nötigste?
Wir prüfen die Punkte, die sich von außen automatisch prüfen lassen: ob eine Erklärung zur Barrierefreiheit verlinkt ist, ob Bedienelemente beschriftet sind, ob Kontraste reichen und ob man ohne Maus durch die Seite kommt.
ADRESSE DEINER WEBSITE EINFÜGENDas Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es trifft nicht jede Website, sondern vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: also Seiten, über die Verbraucher etwas kaufen, buchen oder einen Vertrag abschließen. Ein Onlineshop fällt darunter, ein Buchungsformular auch, eine reine Visitenkartenseite ohne Abschlussmöglichkeit nicht.
Es gibt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht. Wer als Einzelperson einen kleinen Shop betreibt, ist also bei den Dienstleistungen meistens außen vor, sollte sich darauf aber nicht blind verlassen.
Wer betroffen ist, braucht unter anderem eine Erklärung zur Barrierefreiheit (§ 14 BFSG) und muss die Anforderungen der EN 301 549 erfüllen, die für Websites im Wesentlichen auf die WCAG 2.1 auf Stufe AA hinausläuft.
Automatisch prüfbar ist ungefähr ein Drittel der Kriterien: fehlende Alternativtexte, Bedienelemente ohne Beschriftung, zu geringe Kontraste, fehlende Sprachauszeichnung, Formularfelder ohne zugehöriges Label, Fokus, der beim Tastaturdurchlauf verschwindet. Genau diese prüfen wir.
Nicht automatisch prüfbar ist der Rest, und das ist der wichtigere Teil: ob eine Alternativbeschreibung das Bild tatsächlich beschreibt, ob die Reihenfolge beim Durchtabben Sinn ergibt, ob eine Fehlermeldung verständlich ist, ob sich der Bestellvorgang mit einem Screenreader wirklich abschließen lässt. Wer das ernst nimmt, testet mit echten Menschen. Jedes Werkzeug, das dir eine grüne Vollständigkeitsmeldung verkauft, lügt, unseres eingeschlossen.
Erklärung zur Barrierefreiheit vorhanden und erreichbar, Sprachauszeichnung der Seite, Beschriftung von Bedienelementen und Formularfeldern, Alternativtexte, Kontrastverhältnisse im sichtbaren Text, sichtbarer Tastaturfokus und ein Sprunglink zum Inhalt.
Das sind technische Beobachtungen mit Verweis auf die jeweilige Regel, keine Bewertung deines Falls und keine Rechtsberatung.
Wer online verkauft, für den erwartet das BFSG eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Wir prüfen, ob eine verlinkt ist. Allgemeine Information.
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Wenn über die Seite nichts gekauft oder gebucht werden kann, in der Regel nicht. Wenn doch, hängt es an der Kleinstunternehmer-Ausnahme: unter zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme bei Dienstleistungen. Ob du darunter fällst, klärst du mit einer Anwältin.
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder. Sie kann Mängel feststellen, Fristen setzen und im Ernstfall die Dienstleistung untersagen; Bußgelder bis 100.000 Euro sind vorgesehen. In der Praxis beginnt es fast immer mit einer Beschwerde und einer Aufforderung.
Nein. Die Erklärung ist Pflicht, aber sie ersetzt die Barrierefreiheit nicht. Eine Erklärung, die Vollständigkeit behauptet, während die Seite nicht mit der Tastatur bedienbar ist, macht die Lage schlechter, nicht besser.
Teilweise. Die erzeugten Seiten sind oft ordentlich ausgezeichnet, fallen aber regelmäßig bei Kontrasten, bei Icon-Schaltflächen ohne Beschriftung und beim sichtbaren Fokus durch, weil der wegdesignt wurde.
Alle rechtlichen Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Informationen mit Verweis auf die jeweilige Regel. Deckproof bewertet deinen Einzelfall nicht und leistet keine Rechtsberatung.